(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.