Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1987

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in der Höhe von 517 067 520 Schilling.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.