(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Gesamtbeitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Gesamtbeitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.