Kurztitel

Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1987

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1987, 1988 und 1989 einen Beitrag in Höhe von 3 Millionen US-Dollar.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Gesamtbeitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10004512

Dokumentnummer

NOR12049018

alte Dokumentnummer

N3198711796L