Bundesrecht konsolidiert

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Auskunftspflichtgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auskunftspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 3,

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12012030

Alte Dokumentnummer

N11987193010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/287/P3/NOR12012030

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