Auskunftspflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,
BG
Paragraph 3,
01.01.1988
31.12.1990
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
27.02.2024
10000916
NOR12012030
N11987193010