Bundesrecht konsolidiert

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Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 3,

Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000915

Dokumentnummer

NOR12012023

Alte Dokumentnummer

N11987192930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/286/P3/NOR12012023

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