Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000915
Dokumentnummer
NOR12012023
Alte Dokumentnummer
N11987192930