Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
BG
Paragraph 3
01.01.1988
31.08.2025
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
26.02.2024
10000915
NOR12012023
N11987192930