Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberflugsverordnung § 1

Kurztitel

Grenzüberflugsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014,)

  2. Absatz 2,Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind vom Halter des Luftfahrzeuges einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind anzugeben:
    1. Litera a
      das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
    2. Litera b
      der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges;
    3. Litera c
      der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
    4. Litera d
      der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
    5. Litera e
      die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder;
    6. Litera f
      die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen;
    7. Litera g
      die Versicherung gegen die Haftung für Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges ergeben können.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011648

Dokumentnummer

NOR40161429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/249/P1/NOR40161429

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