Absatz eins,Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014,)