Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest Art. 3

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1987

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

19.05.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und seine Derivate

Ziffer eins Andere österreichische oder für Österreich bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fiskalgebühr für entladene Waren.

Ziffer 2 Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren – bezogen auf das Basisjahr 1984 – so wird für jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes der Fiskalgebühr nicht überschreiten.

Ziffer 3 Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr für das jeweils folgende Kalenderjahr wird von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150894

Alte Dokumentnummer

N9198714671L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/228/A3/NOR12150894

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