Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.05.1987

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und seine Derivate

Ziffer eins Andere österreichische oder für Österreich bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fiskalgebühr für entladene Waren.

Ziffer 2 Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren – bezogen auf das Basisjahr 1984 – so wird für jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes der Fiskalgebühr nicht überschreiten.

Ziffer 3 Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr für das jeweils folgende Kalenderjahr wird von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150894

alte Dokumentnummer

N9198714671L