Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr Art. 1

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1987

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Vertrages sind

  1. Litera a
    „deutsche Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, mit denen Personen- oder Güterverkehr ohne eine besondere Fahrterlaubnis betrieben werden kann;
  2. Litera b
    „österreichische Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
  3. Litera c
    „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
  4. Litera d
    „Häfen“: die Häfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.

Schlagworte

Personenverkehr, Ladestelle

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150854

Alte Dokumentnummer

N9198711954L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/219/A1/NOR12150854

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