Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrages sind
„deutsche Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, mit denen Personen- oder Güterverkehr ohne eine besondere Fahrterlaubnis betrieben werden kann;
„österreichische Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
„zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
„Häfen“: die Häfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
Schlagworte
Personenverkehr, Ladestelle
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150854
Alte Dokumentnummer
N9198711954L