Bundesrecht konsolidiert

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Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 193/1987

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen am östlichen und westlichen Dienstgebäude;
    • Strichaufzählung
      die Karl-Stechele-Straße einschließlich der Standspur vom Amtsplatz bis zur Einmündung in die Tittmoninger/Mautnerstraße;
    • Strichaufzählung
      im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die Abfertigungshalle, im Kellergeschoß den Sozialraum, den Durchsuchungsraum, die sanitäre Anlage sowie alle Verbindungswege und die Außentreppe;
    • Strichaufzählung
      im westlichen Dienstgebäude im Kellergeschoß den Fahrradraum einschließlich der Außentreppe;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die an der Westseite gelegenen Räume, im Kellergeschoß den Raum nördlich des Installationsraums und den in der sanitären Anlage gelegenen Abstellraum;
    • Strichaufzählung
      im östlichen Dienstgebäude den südlichen Raum;
    • Strichaufzählung
      im westlichen Dienstgebäude den südlichen Raum.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

10005621

Dokumentnummer

NOR12061897

Alte Dokumentnummer

N4198711706L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/193/A2/NOR12061897

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