(3)Absatz 3,Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht berührt.
Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.