Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde) Art. 9

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 131/1987

Typ

Vertrag – Cabo Verde

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht eine der vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommen drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
  3. Absatz 3,Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

    Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht berührt.

    Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000895

Dokumentnummer

NOR12011906

Alte Dokumentnummer

N1198712952R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/131/A9/NOR12011906

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