(3)Absatz 3,„Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das
zur Beförderung von mehr als acht Personen – außer dem Lenker – oder von Gütern gebaut ist und auf Straßen dafür verwendet wird;
in einer der Vertragsparteien zugelassen ist
sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung von Artikel 1 Abs. 3 lit. a erfüllt und von einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt wird.sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung von Artikel 1 Absatz 3, Litera a, erfüllt und von einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt wird.