Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden
Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und zu erweitern,
sind übereingekommen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichneten Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit *1) folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,