Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Schlußbestimmungen
Überleitung von Planstellen und Bediensteten
§ 16.Paragraph 16,
Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
Für vertraglich Bedienstete gilt Z 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Für vertraglich Bedienstete gilt Ziffer 2, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Ziffer eins bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Ziffer eins, nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.
Soweit dies in § 17b (Anm.) angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen § 21 Abs. 3 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, bis zum Ablauf der Funktionsperiode.Soweit dies in Paragraph 17 b, Anmerkung angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen Paragraph 21, Absatz 3, Litera d, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bis zum Ablauf der Funktionsperiode.
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Anm.: Z 38 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025 lautet: „In § 14 Z 6 (neu) wird der Ausdruck „§ 17b“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.“. Diese Anweisung wurde noch nicht eingearbeitet, da die geänderte Paragraphenbezeichnung gemäß Z 37 erst mit 1.4.2025 in Kraft tritt.)Anmerkung, Ziffer 38, der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025, lautet: „In Paragraph 14, Ziffer 6, (neu) wird der Ausdruck „§ 17b“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.“. Diese Anweisung wurde noch nicht eingearbeitet, da die geänderte Paragraphenbezeichnung gemäß Ziffer 37, erst mit 1.4.2025 in Kraft tritt.)