Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch sechs

Schlußbestimmungen

Paragraph 16, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
  2. Ziffer 2
    Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
  3. Ziffer 3
    Für vertraglich Bedienstete gilt Ziffer 2, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Ziffer 4
    Den gemäß Ziffer eins bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12015148

Alte Dokumentnummer

N1199443108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P16/NOR12015148

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