Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 9

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
  2. Absatz 2,Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,)

  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 mitzuwirken.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P9/NOR40122079

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