Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 9, (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Über die körperliche Eignung ist im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

  1. Absatz 2,Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung tätig ist oder bei der er die Tätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.
  2. Absatz 3,Vor der Zuweisung ist dem Zivildienstpflichtigen Gelegenheit zu geben, Wünsche hinsichtlich der Einrichtung vorzubringen. Diese Wünsche sind - soweit Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 mitzuwirken.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061623

Alte Dokumentnummer

N41986104363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P9/NOR12061623

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