§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen. Paragraph 75 b, (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.