Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 75b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 75 b, (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, haben Zivildienstpflichtigen zwanzig Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt worden ist, unbeschadet des Absatz 2,, keine waffenrechtlichen Urkunden auszustellen, die zum Erwerb, zum Besitz oder zum Führen von Waffen im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1986 berechtigen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist hinsichtlich waffenrechtlicher Urkunden zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit der Gewalt von Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1986 wirksam begegnet werden kann.
  2. Absatz 3,Der Zivildienstpflichtige hat die Behörde, die ihm eine waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat, von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht in Kenntnis zu setzen. Ausgestellte waffenrechtliche Urkunden hat die Behörde, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2,, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt worden ist, zu entziehen.

Schlagworte

Wohnraum

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063527

Alte Dokumentnummer

N4199118474J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P75b/NOR12063527

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