Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
  2. Ziffer 2
    wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
  3. Ziffer 3
    während es gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
  1. Absatz 2,Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
  2. Absatz 3,Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph 2, Absatz eins,), oder
    2. Ziffer 2
      die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph 2, Absatz eins und 3), oder
    3. Ziffer 3
      die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph 2, Absatz 3,), oder
    4. Ziffer 4
      ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
  3. Absatz 4,Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 443/1986

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065684

Alte Dokumentnummer

N4199660017J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P5a/NOR12065684

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