Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 5 a, (1) Der Zivildienstpflichtige kann der Zivildienstkommission gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er den Wehrdienst mit der Waffe nicht mehr aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewissensgründen verweigere.

  1. Absatz 2,Die Zivildienstkommission hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.
  2. Absatz 3,Die Zivildienstkommission hat von Amts wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewissensgründen nicht mehr ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten würde.
  3. Absatz 4,Mit Rechtskraft der in den Absatz 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das zuständige Militärkommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 5,Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von drei Monaten zu leisten.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064547

Alte Dokumentnummer

N4199433950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P5a/NOR12064547

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