(3)Absatz 3,Die Zivildienstkommission hat von Amts wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen nicht mehr ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten würde.Die Zivildienstkommission hat von Amts wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewissensgründen nicht mehr ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten würde.