(3)Absatz 3,Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 23, Absatz 2, WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.