Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

Text

Abschnitt römisch zwei

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

Paragraph 5, (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraphen 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren.

  1. Absatz 2,Die Zivildiensterklärung ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung tritt ein bestehender Einberufungsbefehl außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Außerdem hat sie den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 23, Absatz 2, WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Z 5, BGBl. Nr. 187/1994.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064601

Alte Dokumentnummer

N4199434005J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P5/NOR12064601

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