Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 39, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, - verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
  2. Ziffer 2
    Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23 b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und
  3. Ziffer 3
    nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
  2. Absatz 3,Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, VStG 1950 gleichgestellt.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062130

Alte Dokumentnummer

N4198810806A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P39/NOR12062130

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