§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten.Paragraph 39, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, - verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten.
(2)Absatz 2,Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45 d)Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45, d) (3)Absatz 3,Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950 gleichgestellt. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 18)Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, VStG 1950 gleichgestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)