Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 39, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, - verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten.

  1. Absatz 2,Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45, d)
  2. Absatz 3,Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, VStG 1950 gleichgestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061663

Alte Dokumentnummer

N41986104763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P39/NOR12061663

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