Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 27, (1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft mit 90 vH der Nächtigungsgebühr, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebühren - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, -, zu ersetzen (Quartiergeld). Sofern dieser Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

  1. Absatz 2,Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (Paragraph 66, Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Quartiergeld entfällt, wenn für die täglichen Reisen des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem der Wohnung des Zivildienstleistenden nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062056

Alte Dokumentnummer

N4198810209A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P27/NOR12062056

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