Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 27, (1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, - zu ersetzen (Quartiergeld).

  1. Absatz 2,Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (Paragraph 66, Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt, wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 31,)

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061647

Alte Dokumentnummer

N41986104603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P27/NOR12061647

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