Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 24a

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 23 a bis 23 c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
    2. Ziffer 2
      An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.
  2. Absatz 2,Bestehen Ansprüche im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
  3. Absatz 3,Paragraph 32, Absatz 5, ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, GehG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40205966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P24a/NOR40205966

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