Absatz einsAnspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 23 a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Dabei gelten folgende Maßgaben:
- Ziffer einsAn die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
- Ziffer 2An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
- Ziffer 3Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.