Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 23 a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
    2. Ziffer 2
      An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.
  2. Absatz 2Bestehen Ansprüche im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
  3. Absatz 3Paragraph 32, Absatz 5, ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, GehG anzuwenden.
  4. Absatz 4Die im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40205966