Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 23, (1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)

  1. Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.
  2. Absatz 3,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom Bundesministerium für Inneres zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen, wenn dies die Art der Dienstleistung gebietet.
  3. Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium für Inneres mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über. Eine mißbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 23,)
  4. Absatz 5,Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 24,)

Anmerkung

Zu Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens:
V, BGBl. Nr. 180/1979.

Schlagworte

Sonntagsdienst, Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Verschwiegenheit

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061641

Alte Dokumentnummer

N41986104543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P23/NOR12061641

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