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BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Text
§ 23. (1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 11)Paragraph 23, (1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
(2)Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.
(3)Absatz 3,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom Bundesministerium für Inneres zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen, wenn dies die Art der Dienstleistung gebietet.
(4)Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium für Inneres mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über. Eine mißbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 23)Der Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium für Inneres mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über. Eine mißbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 23,)
(5)Absatz 5,Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 24)Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 24,)