(5)Absatz 5,Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3 Abs. 1 letzter Satz).Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (Paragraph 11, Absatz eins,), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz).