Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 598/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Abschnitt römisch fünf

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
  2. Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
  4. Absatz 4,Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  5. Absatz 5,Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (Paragraph 11, Absatz eins,), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz).