Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19, (1) Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

  1. Absatz 2,In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen des Bundesministers für Inneres ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
  2. Absatz 3,Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat der Bundesminister für Inneres den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065692

Alte Dokumentnummer

N4199660025J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19/NOR12065692

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