Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19, (1) Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, ist über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung oder, wenn sich der Zivildienstleistende außerhalb dieses Ortes aufhält, nach dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort.
  2. Absatz 3,Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat der Bundesminister für Inneres den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062046

Alte Dokumentnummer

N4198810199A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19/NOR12062046

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