die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,