Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 18, Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,),
  2. Ziffer 2
    die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat oder die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
  3. Ziffer 3
    die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen wird oder
  4. Ziffer 4
    den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061633

Alte Dokumentnummer

N41986104463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P18/NOR12061633

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