Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 14, Zivildienstpflichtigen, die

  1. Ziffer eins
    Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
  2. Ziffer 2
    einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
  3. Ziffer 3
    Ärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, sind,
ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem die in Ziffer eins, Genannten das 25. Lebensjahr, die in Ziffer 2, Genannten das 28. Lebensjahr und die in Ziffer 3, Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064608

Alte Dokumentnummer

N4199434012J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P14/NOR12064608

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