§ 14. Zivildienstpflichtigen, die Paragraph 14, Zivildienstpflichtigen, die
Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
Ärzte im Sinne des § 3 Abs. 2 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,Ärzte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, sind,
ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres, in dem die in Z 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres, in dem die in Ziffer eins, Genannten das 25. Lebensjahr, die in Ziffer 2, Genannten das 28. Lebensjahr und die in Ziffer 3, Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.