Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.

Anmerkung

vgl. § 76 Abs. 1 und 2 idF 675/1991:Inkrafttretensdatum in Abs. 2 wurde dokumentalistisch nicht berücksichtigt

Schlagworte

Wehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063477

Alte Dokumentnummer

N4199118423J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P12a/NOR12063477

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