Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 76, Absatz eins und 2 in der Fassung 675/1991:Inkrafttretensdatum in Absatz 2, wurde dokumentalistisch nicht berücksichtigt

Schlagworte

Wehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063477

alte Dokumentnummer

N4199118423J