Absatz eins,Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.