§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen.Paragraph 11, (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 8 a, Absatz eins bis 5 zu erbringen.
(2)Absatz 2,Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.