Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Paragraph 11
01.12.1988
30.09.2005
Paragraph 11, (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 8 a, Absatz eins bis 5 zu erbringen.