Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten § 2

Kurztitel

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 608/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

10008611

Dokumentnummer

NOR12102567

Alte Dokumentnummer

N61986188550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/608/P2/NOR12102567

Navigation im Suchergebnis