Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Gesetzesnummer
10008611
Dokumentnummer
NOR12102567
Alte Dokumentnummer
N61986188550