Kurztitel

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1986

Text

Paragraph 2,

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.