Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1986,
Paragraph 2
01.12.1986
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.