Bundesrecht konsolidiert

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Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten § 1

Kurztitel

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 608/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:

  1. Ziffer eins
    Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger),
  2. Ziffer 2
    Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und
  3. Ziffer 3
    Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß Paragraph 129, Strafvollzugsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

10008611

Dokumentnummer

NOR12102566

Alte Dokumentnummer

N61986188540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/608/P1/NOR12102566

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