Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:
Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger),
Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und
Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß § 129 Strafvollzugsgesetz.Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß Paragraph 129, Strafvollzugsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Gesetzesnummer
10008611
Dokumentnummer
NOR12102566
Alte Dokumentnummer
N61986188540